[Antrag der SPD Dahlem Beschluß vom 28.4.2010]

 

Berlins Wasserbetriebe: Endlich weniger Profit für Private

 

Die Abteilungsversammlung möge beschließen:
Die Kresdelegiertenversammlung Steglitz-Zehlendorf: Der Landesparteitag möge beschließen:

„Der Senat wird aufgefordert, umgehend eine Gesetzesnovelle ins Abgeordnetenhaus einzubringen, mit der in § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe in der Fassung vom 11. Dezember 2003 hinter Satz 2 folgender Satz neu eingefügt wird:

 

‚Konservative Anlagen sind Anlagen, die allenfalls ein leichtes Ausfallrisiko aufweisen (Prime oder High Grade).’

 

Begründung:

Die Berlinerinnen und Berliner zahlen hohe Preise für Wasser und Abwasser. Die privaten Miteigentümer erhalten hohe Renditen. Ein Grund ist die geltende gesetzliche Regelung zur Verzinsung. Diese wird durch die vorgeschlagene Ergänzung im Interesse der Berlinerinnen und Berliner verändert. Die vorgeschlagene kleine Änderung hat eine große Wirkung.

Um zu verstehen, wie die privaten Miteigentümer der Berliner Wasserbetriebe sich ihre besonders hohen Zinsen für ihr risikofrei investiertes Kapital sichern, gilt es zunächst, sich zu erinnern.

Das Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) sah in § 3 Absatz 4 vor, daß den Investoren wie auch Berlin ein Zuschlag von zwei Prozentpunkten auf die durchschnittliche Rendite deutscher Bundesanleihen garantiert wird: „(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich 2 Prozentpunkte. Eine darüber hinausgehende Verzinsung gilt auch insoweit als angemessen, als sie auf Maßnahmen beruht, die zu einer dauerhaften Steigerung der betriebswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Berliner Wasserbetriebe, insbesondere durch Anwendung neuer Technologien, Einsparungen oder Effizienzsteigerungen oder in sonstiger Weise führen. Diese weitergehende Verzinsung ist nur während eines Zeitraums von drei Jahren, beginnend ab dem Jahr, das nach Durchführung der Maßnahmen beginnt, zulässig. Die durch derartige Maßnahmen nach Ablauf der drei Jahre erzielten Vorteile sind ab dem vierten Jahr in Form von Entgeltreduzierungen an die Entgeltzahler weiterzugeben.“ (GVBl. S.184)

Die Einzelbegründing dieser Regelung lautete: „Hierdurch wird eine angemessene, transparente Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals sichergestellt, die den BWB sowie potentiellen Investoren Planungssicherheit gibt und die Frage der Eigenkapitalverzinsung dem ‚Tagesgeschäft’ entzieht. Die Verknüpfung mit der durchschnittlichen Rendite von Bundesanleihen als Basis der Verzinsung gewährleistet dabei eine Anpassung an die jeweiligen Zinsverhältnisse des Marktes … Weiterhin werden Anreize geschaffen, die betriebswirtschaftliche Leistungsfähigkeit der BWB dauerhaft zu erhöhen. …Insgesamt gewährleistet die gesetzliche Festschreibung der Tarifgestaltung, daß auch und gerade nach der Teilprivatisierung der Anstalt Benutzungsentgelte einer transparenten Regelung unterliegen und eine bislang bestehende Regelungslücke geschlossen wird.“ (Abg.haus-Drs. Nr. 13/3367 S. 79)

Mit dem Urteil des Berliner Landesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1999 (GVBl. S. 576) wurden die oben kursiv dargestellten Sätze für verfassungswidrig befunden und für nichtig erklärt.

In der Abgeordnetenhaus-Drucksache, mit welcher der Senat daraufhin eine Novelle zum Berliner Betriebegesetz § 3 Absatz 4 einbrachte, hieß es dann zunächst: „(4) Die angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen. Der Zinssatz wird jährlich durch Rechtsverordnung des Senats nach § 5 Nr. 2 festgelegt. Für die Kalkulationsperiode 2004 beträgt der Zinssatz mindestens 6 Prozent.“ (Abg.haus-Drs. Nr. 15/2054 S. 3)

Der Ausschuß für Wirtschaft, Betriebe und Technologie wollte dann mit seiner Dringlichen Beschlußempfehlung vom 08. Dezember 2003 etwas neu eingefügt sehen: „… unter Zugrundelegung langfristigerer, mindestens zehnjähriger Durchschnittsrenditen konservativer Anlagen am Kapitalmarkt …“ (Abg.haus-Drs. Nr. 15/2352 S. 2) Der Hauptausschuß schuf dann in seiner Dringlichen Beschlußempfehlung zwei Tage später den endgültigen Wortlaut.

Seit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe heißt es seitdem: „(4) Die angemessene kalkulatorische Verzinsung entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen. Der Zinssatz wird jährlich durch Rechtsverordnung des Senats unter Zugrundelegung der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, der Kalkulationsperiode vorausgehenden Zeitraum nach § 5 Nr. 2 festgelegt. Für die Kalkulationsperiode 2004 beträgt der Zinssatz mindestens 6 Prozent.“ (GVBl. S. 591)

Mit dieser Regelung ist das Gesetz regelrecht verschlimmbessert worden. Dies zeigen die Zinssätze der folgenden Jahre: Im Jahre 2005 waren es dann 6,5 %, 2006 dann 6,9 %, 2007 7,3 %, 2008 dann 7,77 %, 2009 dann 7,69 % und derzeit sind es für 2010 vorläufig 7,58 %.

Griechenland erhält derzeit 5,9 % Zins und verzeichnet eine Rendite von 7,74 % für seine Staatsanleihen. Griechische Staatsanleihen sind inzwischen weltweit als riskant erkannt. Bei der Zinsberechnung für Berlins Wasserbetriebe aber gelten selbst solch riskante Anlagen als konservative Geldanlagen.

Spätestens seit der jüngsten Finanzkrise seit 2008 kann der unbestimmte Rechtsbegriff der konservativen Vermögensanlage in § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe in der Fassung vom 11. Dezember 2003 nicht einfach weiter mit Anlagen knapp über junkbond-Niveau gefüllt werden. Hier ist eine politische Entscheidung angeraten.

Was ist eigentlich eine konservative Anlage ? Conservare ist ein lateinisches Wort und heißt eigentlich bewahren, erhalten, beibehalten, aufrecht erhalten, retten (vgl. Der kleine Stowasser. Lateinisch-Deutsches Schulwörterbuch. Bearbeitet von Dr. Michael Petschenig, München 1967, S. 130). Dies ist das Gegenteil von riskieren, aufs Spiel setzen, gefährden.

Die Ratingagenturen haben es allerdings in Vorbereitung der laufenden Finanzkrise fertiggebracht, den Begriff konservativ so umzuinterpretieren, daß auch riskante Anlagen zeitweilig als konservativ galten.

Das ging und geht so: Zuerst wird überlegt, wie riskant eine Anlage ist. Bundesanleihen gelten beispielsweise als ganz wenig riskant, trotz dreier Währungsreformen in Deutschland allein im letzten Jahrhundert. Ihr Ausfallrisiko – Anlage geht verloren – wird mit fast Null angegeben. Auf Englisch heißt das dann Prime und in Buchstaben Triple A.

Die Bundesanleihen von 2004 hatten beispielsweise laut Berliner Morgenpost vom 25. April 2010 ein Rating von AAA und brachten einen Zinssatz von 4,250 % und eine Rendite von immerhin 1,84 %.

Griechenlandanleihen hatten am gleichen Tag ein Rating von BBB+ und brachten einen Zinssatz von 5,900 % und eine Rendite von stolzen 7,74 %. Das war deutlich mehr als Bundesanleihen. Präzise: Griechenlandanleihen warfen fast sechs Prozentpunkte mehr Rendite ab als Bundesanleihen.

Dieser Risikoaufschlag bildet neben einer Spekulation auch das Risiko ab, daß die Anleger ihr Geld ganz oder teilweise verlieren, wenn Griechenland Pleite geht, umschulden muß, o.ä.m.. BBB+ heißt auf Englisch Lower Medium grade und wird als Anlage erläutert, die durchschnittlich gut sei, aber bei Verschlechterung der Gesamtwirtschaft mit Problemen rechnen müsse. Diese verbale Darstellung gilt auch für BBB und sogar für BBB-. Alles von AAA bis BBB- heißt auch Investment grade. Investment grade wird mit konservativ einfach gleichgesetzt.

Direkt unter BBB- beginnt etwas, was auf Englisch höflich Non Investment grade speculative heißt und als spekulative Anlage erläutert wird, bei der im Falle einer Verschlechterung der Lage mit Ausfällen zu rechnen ist.

Eine marktgläubige Bundesregierung hat vor der aktuellen Finanzkrise dafür gesorgt, daß nach dem Kreditleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen in Verbindung mit § 54 des Versicherungsanlagegesetzes und den §§ 1,2 der Anlageverordnung alles bis BBB- als konservative Geldanlage gilt. Als konservativ gelten sogar prozentuale Beimischungen von spekulativen Anlagen. Spekulativ ist dann angeblich auch konservativ.

Was manchem bis tief in die aktuelle Spekulationsblase mit weltweiter Finanzkrise noch als konservativ galt, hat sich als vernichtend riskant erwiesen. Kleiner ergänzender Hinweis: Lehmann Brothers wurde beispielsweise von der Ratingagentur Standard & Poors (S&P) kurz vor seiner katastrophalen Insolvenz mit A langfristig geratet, das war vier Stufen besser als BBB-.

Diese rabulistischen Begriffsverdrehungen sind auch in der gegenwärtigen Finanzkrise von der schwarz-gelben Bundesregierung immer noch nicht geändert worden. Auch der Finanzmarkt zockt unbeirrt so weiter. Diese Begriffsverdrehung darf Berlin nicht länger zum Schaden der Berlinerinnen und Berliner mitmachen.

Daher wird an die Stelle fragwürdiger Auslegungen des Gesetzes im Berliner Gesetz selbst klargestellt, was Berlin künftig unter konservativer Geldanlage im Einzelfall der Zinsberechnung bei den Wasserbetrieben versteht.

Dies sind künftig nur noch von AAA bis AA eingestufte Anlagen. AA bedeutet High Grade und wird als sichere Anlage erläutert, für die kaum ein Ausfallrisiko besteht. Irlands Staatsanleihen waren am 25. April mit AA bewertet, hatten einen Zinssatz von 4,600 % und brachten eine Rendite von 4,04 %, also halb so viel Rendite wie Griechenlandanleihen und immerhin noch doppelt soviel wie Bundesanleihen.

Die Wasserbetriebe sind nicht Griechenland. Trotzdem erhalten die privaten Investoren derzeit einen Griechenlandzinssatz. Sicher wie eine Bundesanleihe, aber fast so hoch verzinst wie ein junkbond, das darf nicht länger sein.

Das Berliner Gesetz ist im Interesse der Berliner Verbraucherinnen und Verbraucher umgehend zu präzisieren.

 

von der Abteilung Dahlem

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