Kommunalisieren mittels Investitionsbank Berlin

Die Abteilungsversammlung möge beschließen: Die Kreisdelegiertenversammlung möge beschließen: Der Landesparteitag möge beschliessen:

Der sozialdemokratisch geführte Senat von Berlin wird aufgefordert, bis spätestens zum nächsten Landesparteitag zu prüfen, ob und ggfs. wie das Gesetz zur rechtlichen Verselbständigung der Investitionsbank Berlin vom 25. Mai 2004 geändert werden muß, damit die Investitionsbank Berlin für den Erwerb von Unternehmen der Daseinsvorsorge für das Land Berlin genutzt werden kann.

 

 

Begründung:

In der laufenden Debatte um den Ausbau des öffentlichen Sektors in Berlin, insbesondere zugunsten der Daseinsvorsorge, bleibt zu oft die Frage offen, wie das bezahlt werden soll. Dabei gibt es mehr als eine Antwort. Von der PDS hört man noch gar nichts dazu. Bei der Alternativen Liste hört man auf beharrliches Nachfragen immerhin irgendwann das Wort Genossenschaft. Ob so beispielsweise für den Kauf eines Anteils an der GASAG die notwendigen Mittel in der gegebenen Zeit aufzutreiben werden, erscheint fraglich, zudem entschiede dann eben wieder nicht die Kommune. Eine sozialdemokratische Antwort steht noch aus.

 

Verschiedene Wege:

Ein gangbarer Weg wäre, regelmäßige Einnahmen aus Steuern dafür auszugeben, beispielsweise aus der Vermögensteuer. Diese Landessteuer, von Helmut Kohl (CDU) und Karl-Dietrich Genscher (FDP) trickreich abgeschafft, muß dazu über ein Bundesgesetz wieder aktiviert werden. Weder die mittlerweile drei oppositionellen Parteien im Bundestag noch eine der rot-roten Landesregierungen sind bislang tätig geworden.

Ein weiterer Weg wären einmalige Einnahmen. Beispielsweise könnten die seit Abschaffung des Grundstocks jährlich im Haushalt zur Gesamtdeckung verfrühstückten Einnahmen aus Grund-stücksverkäufen wieder für Investitionen zweckgebunden werden. Ob davon andere Grundstücke oder Beteiligungen erworben werden, kann von Fall zu Fall entschieden werden.

Aber auch die einmaligen Einnahmen, die durch Kredite entstehen, kommen dann in Frage, wenn sie nicht für wiederkehrende Ausgaben, sondern für einmalige, investive Ausgaben verwendet werden. Hier wäre zu überlegen, ob nicht die wenigen Jahre bis zum Verschuldungsverbot für die Länder hier zu nutzen wären. Im übrigen: Die Schulden sind nicht in Zeiten des objektgebundenen Deckungsgrundsatzes explodiert, sondern mit dem situationsgebundenen von Konjunktur bis Vereinigung als Alibi. Die Niedrigzinsphase und die Kommunalkreditzinsen würden es jedenfalls derzeit erleichtern, Zins und Tilgung beispielsweise bei Unternehmen, die Gas oder Wasser verkaufen, zu erwirtschaften. Wenn deren Gewinne, selbst verbraucherfreundlich verstetigt, nicht mehr an Private, sondern zur Gänze an den Staat fließen, hilft dies sicher auch erheblich.

Als die Mauer noch stand, hat übrigens das Land Berlin schon einmal für seine Gaswerke einen beträchtlichen Kredit aufgenommen: „Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzie-rung der von den Berliner Gaswerken (Gasag) – Eigenbetrieb von Berlin – zu ersetzenden Aufwendungen für die Errichtung der Erdgas-Transitleitung einschließlich der Anlagen für Filterung und Trocknung des Gases Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 228. 000.000 Deutsche Mark aufzunehmen …“ So steht es im Gesetz über die Aufnahme von Krediten für die Erdgasversorgung Berlins vom 28. November 1983 (GVBl. S. 1505), das die Unterschrift des Regierenden Bürgermeisters Richard von Weizsäcker (CDU) trägt. Statt eines – zweiten – Nachtragshaushaltsgesetzes wurde damals der Weg eines besonderen Gesetzes – ohne Nachweis des Kredits im Haushalt – für angemessen erklärt. Das Berliner Haushaltsgesetz 1983 vom 17. Dezember 1982 sah bei einem Volumen von fast 20 Mrd. eine Kreditermächtigung von 1,95 Mrd. DM vor, wovon die Hälfte neue Schulden waren (GVBl. S. 2116).

Sieht man genauer hin, dann erkennt man, daß die damaligen Millionen letztlich gar nicht bei den Berliner Gaswerken verblieben. Diese waren vielmehr„… verpflichtet, der Ruhrgas AG die ihr entstehenden Aufwendungen für die Errichtung der Erdgas-Transitleitung einschließlich der Anlagen für Filterung und Trocknung des Gases zu ersetzen.“ (Vorblatt der Abg.haus-Drs. Nr. 9/1341) Aufgrund der damaligen besonderen politisch-geographischen Lage Berlins hatte sich die Ruhrgas AG nicht bereit gefunden, eigenes Geld zu riskieren. Sie sollte dann einen niedrigeren Gaslieferpreis gewähren, auf den wie üblich die Kosten für die neue Gasfernleitung aufgeschlagen werden sollten. Auf diese Weise sollten die Gaskunden dann Zins und Tilgung für den Landeskredit im Laufe der Jahre zahlen. Besondere Bedingungen erfordern besondere Gesetze, könnte man lernen.

 

Investitionsbank nutzen ?

Will man dies nicht, gibt es immer noch Wege. Beispielsweise könnte der öffentliche Sektor Berlins mit Hilfe der landeseigenen Investitionsbank Berlin gestärkt werden. Mit dem Gesetz zur rechtlichen Verselbständigung der Investitionsbank Berlin vom 25. Mai 2004 wurde als deren Aufgabe bestimmt: „§ 5 Aufgaben (1) Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner Aufgaben.“ (GVBl. S. 227) Nachfolgend findet sich eine abschließende Aufzählung, in welchen Bereichen sie Finanzmittel bereitstellen beziehungsweise Fördermaßnahmen durchführen soll. Dort findet sich als § 2 Abs. 2 lit. j) Infrastruktur.

Soweit ihre Mittel aus öffentlichen Haushalten nicht ausreichen, darf die Investitionsbank nach § 7 Darlehen und sonstige Refinanzierungsmittel aufnehmen. Zudem darf sie Pfandbriefe ausge-ben etc. und erhält vom Land Einnahmen aus dessen stiller Beteiligung an der Landesbank (S. 228). Die Investitionsbank Berlin kann demnach, ohne den Landeshaushalt damit zu belasten, Kredite am Kreditmarkt aufnehmen u.a.m…

Interessant ist ferner, dass sie nach § 8 im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Abstimmung mit dem Land Berlin rechtlich selbständige Unternehmen gründen oder sich an ihnen beteiligen kann, unter bestimmten Voraussetzungen auch an sog. Wettbewerbsunternehmen (S. 228). In der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu: „Hierdurch wird unter anderem gewährleistet, dass die IBB auch künftig im Auftrag des Landes Berlin Beteiligungen an Wettbewerbsunternehmen übernehmen kann. Aktivitäten in diesem Bereich sollen aber nur entwickelt werden, wenn sie im engen Zusammenhang mit den Aufgaben der Investitionsbank stehen.“ (Abg.haus-Drs. Nr. 15/2603 S. 15) Der Geschäftsbericht 2008 weist als Beteiligungen die Technologie Coaching Center GmbH, die ipal Gesellschaft für Patentverwertung Berlin mbH, die Berlin Tourismus Marketing GmbH, die Berlin Partner GmbH und die IBB Beteiligungsgesellschaft mbH aus. Letztere berichtet für das Geschäftsjahr von allein neun neuen Unternehmensbeteiligungen.

 

Landesgesetz ergänzen ?

Zu prüfen bleibt, ob ein Erwerb von Unternehmen der Daseinsvorsorge von den gegenwärtigen ausdrücklich im Gesetz genannten Aufgaben umfaßt wird. Falls diese Prüfung Zweifel ergeben sollte, ob die gegenwärtige Gesetzeslage hinreicht, um die IBB für den Ausbau des öffentlichen Sektors zu nutzen, wäre eine ergänzende Novelle in Betracht zu ziehen.

Anregend könnte hier der § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der seit der Novelle vom 16. August 1961 geltenden Fassung sein: „Die Beschränkungen des Ab-satzes 3 gelten nicht, soweit es sich ein Geschäft handelt, an dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird.“ (BGBl. I S. 1339) Die Einzelbegründung dieses Gesetzentwurfs erläutert karg, dass hier Geschäfte gemeint seien, „… deren Durchführung staatlicherseits als unerlässlich an-gesehen wird und für die andere Kreditinstitute nicht zur Verfügung stehen.“ (Bundestags-Drs. Nr. III/2759 S. 5)

Schaut man beispielsweise in den Geschäftsbericht 2008 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, dann erfährt man von einem sogenannten Platzhaltermodell. Dahinter verbirgt sich der Kauf von Aktien der Telekom und der Post vom Bund zwecks Weiterverkauf an Private. Das Geld konnte der Bund gleich als Einnahme verbraten.

Wenn nun der sehr vage § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau es zuläßt, daß letztere Milliarden aufwendet, um öffentliche Unternehmen vom Bund zu erwerben und sie bis zum Weiterverkauf an Private zu behalten, dann dürfte der umgekehrte Weg schwerlich verboten sein. Die Kreditanstalt, die so manchen spekulativen Unfug auch durfte, darf dann sicher auch von Privaten kaufen, um später an den Bund zu verkaufen. Wenn solche Parkplatzgeschäfte in Milliardenhöhe erlaubt sind, dann in beide Richtungen. Und warum sollte eigentlich nur Parken erlaubt sein ? Die Anstalten halten schließlich auch dauerhaft Beteiligungen.

Für Berlins Investitionsbank könnte die Prüfung ergeben – und sei es nur sicherheitshalber – einen ähnlichen Absatz in den bestehenden § 5 einzufügen, wie er bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau seit einem halben Jahrhundert im Gesetz steht. Die Rechte des Abgeordnetenhauses, seit der Berliner Bankgesellschaftskrise besonders beachtenswert, blieben bereits durch Artikel V des geltenden Gesetzes über die rechtliche Verselbständigung der Berliner Investitionsbank gewahrt. Dieser bindet Verträge zwischen Investitionsbank und Land zur Umsetzung des Gesetzes an die Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Eine Novelle des Berliner IBB-Gesetzes wäre ein erster Schritt auf einem kurzen Weg zum Ausbau des Berliner öffentlichen Sektors. Aber auch andere Wege sind mit Mehrheiten gangbar zu machen. Auf geht’s !

 

von der Abteilung Dahlem

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